AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragspartner, Vertragsunterlagen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der Wilhelm Johann Meier GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Käufer sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher (§ 13 BGB) werden nicht beliefert; die gewerbliche Tätigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht gesondert widerspricht oder eine Bestellung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Sie gelten nur, soweit der Verkäufer ihnen in Textform ausdrücklich zustimmt.
3. Im Einzelfall getroffene Individualabreden (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist eine Vereinbarung in Textform bzw. die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich.
4. Bestellungen können über die Applikation „Smartview“, über den Außendienst, auf den Auftragsformularen des Verkäufers oder in Textform (E-Mail) erfolgen.
5. Selektives Vertriebssystem. (a) Für einzelne Marken des Verkäufers besteht ein selektives Vertriebssystem. Unterzeichnet der Käufer im Zusammenhang mit einer Orderbook-Bestellung oder einer Orderbookbestätigung die ihm übergebenen Vertragsunterlagen für das selektive Vertriebssystem einer Marke, so gelten der markenbezogene selektive Vertriebsvertrag und die ihm beigefügten Anlagen (Qualitätsstandards Vertrieb, Marken- und Content-Guidelines, Teilnahmebestätigung) in der übergebenen und unterzeichneten Fassung als vereinbart. Der Käufer wird in diesem Vertragswerk als „autorisierter Handelspartner“, der Verkäufer als „Hersteller“ bezeichnet. (b) Der selektive Vertriebsvertrag ergänzt diese AGB; bei Widersprüchen gehen der selektive Vertriebsvertrag und seine Anlagen vor. (c) Die Autorisierung des Käufers und der Beginn der Teilnahme am selektiven Vertriebssystem stehen unter dem Vorbehalt der Übersendung einer Auftragsbestätigung durch den Verkäufer (Abschnitt II Nr. 1). (d) Die jeweils aktuelle Fassung der Vertragsunterlagen ist unter www.meier-lederwaren.de einsehbar. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis ist die dem Käufer übergebene Fassung. Änderungen der Qualitätsstandards sowie der Marken- und Content-Guidelines teilt der Verkäufer in Textform mit angemessener Vorlaufzeit mit; bei wesentlichen Änderungen kann der Käufer den selektiven Vertriebsvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. (e) Bestellungen von Käufern, die keine Vertragsunterlagen für ein selektives Vertriebssystem unterzeichnet haben, unterliegen ausschließlich diesen AGB. Die Beendigung eines selektiven Vertriebsvertrages berührt bereits bestätigte Kaufverträge nicht.
II. Angebot, Vertragsschluss, Mindestmengen, Schutzrechte an Unterlagen
1. Mit der Präsentation der Waren des Verkäufers und der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung ist noch kein verbindliches Angebot verbunden. Erst eine Bestellung des Käufers stellt ein Angebot an den Verkäufer zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Gibt der Käufer eine Bestellung auf, sendet der Verkäufer an die angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail, mit der er den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Die Bestellbestätigung stellt keine Vertragsannahme dar; sie informiert den Käufer nur darüber, dass seine Bestellung beim Verkäufer eingegangen ist. Die Bestellung ist als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren. Erst wenn der Käufer vom Verkäufer eine Auftragsbestätigung erhält, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Dies kann auch durch eine modifizierte Auftragsbestätigung (z. B. wegen Lieferbarkeit des Produktes oder wegen Fehlern) erfolgen. Der Käufer kann dann binnen 14 Tagen ab Zugang der modifizierten Auftragsbestätigung widersprechen.
2. Der Verkäufer fertigt seine Artikel nur, wenn die Bestellungen seiner Kunden eine Mindest-Order-Quote (MOQ) erreichen. Bei Nichterreichen der MOQ behält sich der Verkäufer vor, den bestellten Artikel nicht zu produzieren und vom Vertrag vollständig oder teilweise zurückzutreten.
3. Dies gilt auch, wenn die Bestellung über die Applikation „Smartview“ erfolgt. Ein Vertrag kommt erst unter den Voraussetzungen des Abschnitts II Nr. 1 zustande.
4. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass er diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit Einwilligung des Verkäufers in Textform an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob der Verkäufer diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
6. An Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern, Schnitten und sonstigen Unterlagen und Daten behält sich der Verkäufer Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Verkäufers in Textform zulässig, unabhängig von einer Kennzeichnung als vertraulich.
III. Beigestellte Inhalte, Rechte Dritter
Übermittelt der Käufer Texte, Motive, Logos oder Daten zur Ausführung eines Auftrages, sichert er zu, zur Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung berechtigt zu sein und dabei Schutzrechte Dritter (insbesondere Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte) zu beachten. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherung beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten. Der Verkäufer ist berechtigt, Aufträge mit rassistischen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden oder sonst rechtswidrigen Inhalten abzulehnen.
IV. Preise, Zahlung, Sicherheiten
1. Die Preise gelten für FCA Offenbach am Main, Incoterms® 2020 einschließlich handelsüblicher Standardverpackung, soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt, und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang wird 3 % Skonto gewährt. Zahlung erfolgt per Vorkasse oder auf Rechnung. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann, bei Scheckzahlung mit Einlösung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
3. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Das Recht des Käufers zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises bei Mängeln (Abschnitt X Nr. 6) bleibt unberührt.
4. Kreditlinie und Sicherheiten. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Geschäftsverbindung eine Kreditlinie festzusetzen und diese nach billigem Ermessen mit Wirkung für künftige Bestellungen anzupassen; die Anpassung wird dem Käufer mitgeteilt. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist – insbesondere bei Zahlungsverzug, negativer Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei oder erheblicher Überschreitung des bisherigen Bestellvolumens –, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) berechtigt, die Leistung zu verweigern, Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und die Zahlungsbedingungen für noch nicht ausgeführte Bestellungen zu ändern.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere Druckdaten im angeforderten Format und Freigaben rechtzeitig beigebracht hat.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
3. Die Haftung für Lieferverzug richtet sich nach Abschnitt XI. Die gesetzlichen Rechte des Käufers, insbesondere bei Fixgeschäften (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 376 HGB), sowie sein Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4. Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten kann der Verkäufer Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen verlangen; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. Mit Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
VI. Höhere Gewalt, Störungen der Lieferkette
1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers, die er auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror- und Cyberangriffe, Streik und rechtmäßige Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Sanktionsverbote, Energie- und Rohstoffmangel, erhebliche Transport-, Hafen- oder Zollstörungen sowie der Ausfall von Vorlieferanten trotz sorgfältiger Auswahl und kongruenter Deckung – verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
2. Der Verkäufer zeigt Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung unverzüglich in Textform an. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche wegen der Behinderung bestehen insoweit nicht; Abschnitt XI bleibt unberührt.
VII. Vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierung)
1. Neben den gesetzlichen Rechten räumt der Verkäufer dem Käufer ein vertragliches Rücktrittsrecht nach den nachfolgenden Bestimmungen ein. Der Käufer erklärt den Rücktritt in Textform.
2. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Verkäufer. Bezugstag ist der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin; ist ein Lieferzeitraum bestätigt, sein erster Tag.
3. Der Käufer schuldet pauschalierten Schadensersatz, bezogen auf den Nettowarenwert der stornierten Position: a) bei Zugang mehr als 90 Tage vor dem Bezugstag 25 %, b) bei Zugang 90 bis 61 Tage vor dem Bezugstag 50 %, c) bei Zugang 60 bis 31 Tage vor dem Bezugstag 60 %, d) bei Zugang 30 Tage oder weniger vor dem Bezugstag 75 %. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Nach Anzeige der Versandbereitschaft oder nach Übergabe der Ware an den Frachtführer besteht das vertragliche Rücktrittsrecht nicht mehr. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
5. Über den Stornobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhält der Käufer eine Rechnung, die 10 Tage nach Zugang ohne Abzug fällig ist.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung und Rücknahme
1. Die Lieferung erfolgt FCA Offenbach am Main, Incoterms® 2020 (Abschnitt IV Nr. 1). Der Verkäufer verlädt die Ware auf eigene Kosten und Gefahr auf das vom Käufer gestellte Transportmittel und macht sie, soweit erforderlich, zur Ausfuhr frei. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware auf das Transportmittel verladen und die Ladungssicherung angebracht oder geprüft ist. Verzögert sich die Abholung oder der Versand aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über. Den Haupttransport beauftragt der Käufer; der Versand erfolgt unversichert auf seine Gefahr. Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt der Verkäufer eine Transportversicherung ab oder beauftragt den Transport im Namen und für Rechnung des Käufers. Versandwünsche des Käufers werden nach Möglichkeit berücksichtigt; dadurch bedingte Mehrkosten trägt der Käufer, auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung. Abweichend von der Kostenverteilung nach FCA trägt der Verkäufer die Frachtkosten bei Lieferungen mit einem Nettowarenwert von mehr als 1.000,00 EUR; bei geringerem Warenwert kann er Versandkosten berechnen. Die Kostenübernahme berührt den Gefahrübergang nach Satz 3 nicht.
2. Verpackungsrücknahme. Der Verkäufer nimmt gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen sowie sonstige nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gleicher Art, Form und Größe nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück. Die Rücknahme kann durch einen beauftragten Dritten oder eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgen; der Verkäufer benennt dem Käufer auf Anfrage die Rücknahmestelle und die Modalitäten. Der Käufer stellt die Verpackungen sortenrein und restentleert bereit. Er kann die Verpackungen abweichend selbst einer Wiederverwendung oder Verwertung nach den gesetzlichen Vorgaben zuführen; in diesem Fall entfällt die Rücknahme durch den Verkäufer. Paletten werden im Tauschverfahren abgewickelt.
3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers; die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich. Der Verkäufer kann Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Nettowarenwertes je angefangene Woche, insgesamt höchstens 5 %, berechnen; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer, der Nachweis eines höheren Schadens dem Verkäufer vorbehalten.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für künftige Lieferungen, ohne dass hierauf erneut hingewiesen werden muss.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und erforderliche Wartungsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter hat er dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Soweit der Dritte die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstattet, haftet der Käufer für den Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt er bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderung des Verkäufers (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
5. Der Verkäufer ist zur Rücknahme der Ware berechtigt, wenn er wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist; die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer angemessenen Fristsetzung, bleiben unberührt.
X. Sach- und Rechtsmängel
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben unberührt und werden nicht abbedungen.
2. Grundlage der Mängelhaftung ist vorrangig die über die Beschaffenheit getroffene Vereinbarung. Als solche gelten Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des Vertrages sind oder vom Verkäufer bei Vertragsschluss öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, richtet sich das Vorliegen eines Mangels nach § 434 Abs. 1 bis 3 und 5 BGB. Für öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer nicht als kaufentscheidend hingewiesen hat, haftet der Verkäufer nicht. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Narbung, Struktur und Maß bei Naturleder sind kein Mangel.
3. Mängelansprüche bestehen nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Sie setzen voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Arbeitstagen ab Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb derselben Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer dies, ist die Haftung für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4. Bei einem Mangel wählt der Verkäufer zunächst, ob er durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nacherfüllt; sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.
5. Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann er die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
6. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig machen; der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. In dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, kann der Käufer den Mangel nach vorheriger – soweit möglich – Benachrichtigung selbst beseitigen und Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt wäre.
8. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer zurücktreten oder mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt XI.
10. Verjährung. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Diese Verkürzung gilt nicht für: Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder arglistigen Verschweigens eines Mangels; Ansprüche aus einer Garantie oder einer Beschaffenheitszusicherung; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; Ansprüche im Lieferantenregress nach §§ 445a, 445b, 478 BGB; Ansprüche in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie des § 438 Abs. 3 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Haftung
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte (Kardinalpflicht), haftet der Verkäufer auf Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schadens.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
4. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Produktsicherheit, Compliance, Weiterverkauf
1. Der Käufer hat beim Weiterverkauf, insbesondere an Verbraucher, die Pflichten der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) einzuhalten. Er gibt insbesondere Name und Kontaktdaten des Herstellers und der verantwortlichen Person in der EU, Warn- und Sicherheitshinweise sowie Pflege- und Gebrauchsanleitungen in der oder den Amtssprachen des Bestimmungslandes weiter, prüft das Vorliegen der erforderlichen Kennzeichnungen und stellt die Rückverfolgbarkeit sicher. Kennzeichnungen, Etiketten, Hangtags, Chargen- und Artikelnummern sowie Verpackungsangaben dürfen nicht entfernt, verdeckt oder verändert werden.
2. Bringt der Käufer Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, verändert er sie oder verpackt er sie um, treffen ihn die hieraus folgenden Hersteller- und Importeurpflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und dem VerpackDG (Registrierung, Herstellerverantwortung, Kennzeichnung) sowie nach der GPSR.
3. Der Käufer unterstützt den Verkäufer unverzüglich und unentgeltlich bei Sicherheitswarnungen, Rückrufen und Rücknahmeaktionen sowie bei Auskunftsverlangen von Marktüberwachungs- und Zollbehörden. Er hält Bezugs- und Absatzdaten zur Rückverfolgbarkeit für die Dauer von zehn Jahren vor.
4. Umweltbezogene Aussagen zu den Produkten des Verkäufers darf der Käufer nur verwenden, soweit sie vom Verkäufer in Textform freigegeben und belegbar sind.
5. Zur Herkunft von Häuten und Lederrohstoffen stellt der Verkäufer die ihm von seinen Vorlieferanten verfügbar gemachten Informationen auf Anforderung bereit. Eine Zusicherung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) ist damit nicht verbunden, soweit und solange die betroffenen Erzeugnisse nicht in deren Anwendungsbereich fallen; die Parteien werden die erforderlichen Regelungen bei Anwendbarkeit ergänzend treffen.
6. Verletzt der Käufer die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 schuldhaft, stellt er den Verkäufer von hieraus folgenden Ansprüchen Dritter und Maßnahmen von Behörden frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
XIII. Vertriebskanäle, Marken und Content
Bestehen für eine Marke ein selektives Vertriebssystem und entsprechende Vertragsunterlagen (Abschnitt I Nr. 5), richten sich die zulässigen Vertriebskanäle, die Anforderungen an den stationären und den Online-Vertrieb, der Vertrieb über Plattformen und Marktplätze Dritter sowie die Belieferung weiterer Händler ausschließlich nach dem jeweiligen selektiven Vertriebsvertrag und seinen Anlagen. Die Nutzung von Marken, Produktbildern, Produktdaten und Content ist auf den Weiterverkauf der bezogenen Ware beschränkt und richtet sich nach den Marken- und Content-Guidelines; eine weitergehende Lizenz wird nicht erteilt. Die Gestaltung der Weiterverkaufspreise des Käufers bleibt ihm freigestellt.
XIV. Vertraulichkeit, Abtretung
1. Der Käufer behandelt Konditionen, Kalkulationen, Kollektions-, Muster- und Entwicklungsinformationen sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen des Verkäufers für die Dauer der Geschäftsbeziehung und drei Jahre darüber hinaus vertraulich und nutzt sie nur zu Vertragszwecken. Ausgenommen sind allgemein bekannte Informationen und gesetzliche Offenlegungspflichten.
2. Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag darf der Käufer nur mit Zustimmung des Verkäufers in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
XV. Datenschutz und Wirtschaftsauskünfte
1. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Die Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO sind unter www.meier-lederwaren.de abrufbar und werden auf Anfrage übersandt.
2. Zur Bonitätsprüfung und zum Schutz vor Forderungsausfällen holt der Verkäufer Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA, Creditreform Boniversum) ein und übermittelt hierfür erforderliche Daten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; das berechtigte Interesse liegt in der Absicherung von Warenkreditrisiken. Die Auskunft kann einen aus dem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos (Score) enthalten. Der Käufer kann der Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO widersprechen; der Verkäufer prüft in diesem Fall, ob zwingende berechtigte Gründe entgegenstehen, und kann die Lieferung auf Vorkasse umstellen.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Offenbach am Main, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt und beide Parteien Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB sind. Der Verkäufer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
3. Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail. Vereinbarungen zwischen den Parteien werden in Textform niedergelegt; mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
5. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Downloads:
– AGB
– Vertragsset Emily&Noah
– Vertragsset SURI FREY
– Vertragsset Tamaris